2G auf der gesamten Anlage!

Seit Mittwoch, 24.11.2021, gilt in NRW die neue CoronaSchVO. Dies hat zur Folge, dass für den Spielbetrieb auf unserer Golfanlage (Golfplatz, Übungsgrüns und Driving Range) die 2G-Regel (Geimpft oder Genesen) für alle Mitglieder und Gäste ab 16 Jahren gilt.

Die hiermit verbundenen Einschränkungen ergeben sich gem. §4 Abs. 2 Nr. 3 CoronaSchVO NRW. Demgemäß darf die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmender ausgeübt werden (2G). Die o.g. Vorgaben gelten nicht für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren und Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 CoronaSchVO verfügen (Antigen-Schnelltest 24h oder PCR Test 48h).

Entsprechend §4 Abs. 6 CoronaSchVO NRW sind die Nachweise einer Immunisierung oder Testung beim Zutritt zu den Sportstätten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Hieraus ergibt sich, dass wir als DGC dafür mitverantwortlich sind, dass auf unserer Anlage die Corona Regelungen eingehalten werden.

Alle geimpften und genesenen Personen können Ihre Immunisierung durch einmalige Vorlage des Nachweises im Sekretariat kontrollieren und erfassen lassen. Hierdurch würde grundsätzlich weiterer Kontrollaufwand bei künftiger Nutzung erspart. Im Gegenzug für den erbrachten Nachweis erhalten Mitglieder und Gäste einen Bag-Anhänger, der bei Nutzung der Golfanlage sichtbar an der Golftasche zu befestigen ist.

Stichprobenartige Kontrollen durch Ordnungsbehörden können nicht ausgeschlossen werden. Entsprechend sind künftig bei Nutzung der Anlage der Immunisierungsnachweis und ein Lichtbildausweis mitzuführen.

Sollten Sie nicht immunisiert sein, kann die Benutzung der Golfanlage und der Aufenthalt auf dem gesamten Gelände des DGC aufgrund der Regelungen in der CoronaSchVO bis auf weiteres nicht erfolgen.

Bitte halten Sie sich während Ihres Aufenthalts im DGC an die gebotene Abstandsregelung von mindestens 1,5 m und tragen stets eine medizinische oder FFP2-Maske, wenn Sie sich im Clubhaus aufhalten. Dies gilt im gesamten Gebäude: Clubraum, Foyer und Umkleiden.

Wir alle sind verpflichtet, die Corona-Regeln einzuhalten und bitten alle darum, sich den Regeln entsprechend zu verhalten, da wir empfindliche Geldbußen oder gar eine Platzschließung bei Zuwiderhandlung vermeiden wollen. Auch im Club-Restaurant gilt wie im gesamten Gastronomiegewerbe in NRW die 2G-Regel.

Wir bitten um Ihre Mithilfe und Kooperation. Trotz dieser kurzfristig umzusetzenden neuen Regelung wünschen wir Ihnen für dieses Jahr noch einige schöne Golftage auf unserer Anlage.

Bleiben Sie gesund!
Ihr DGC-Team